Der Spielraum für Steuereinsparungen scheint bei Angestellten auf den ersten Blick nicht sehr gross zu sein. Dennoch lässt sich mit einer sorgfältigen Steuerplanung und den geeigneten Massnahmen richtig viel Geld sparen. Im Zentrum stehen dabei Vorsorgebeiträge, aber z.B. auch geschickte terminliche Planung von Ferien, Arztbesuchen, Heiraten etc.
Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a-
Dies ist wohl den meisten Leuten bekannt. Nicht zuletzt auch weil jeder Bank-
Grund: Beiträge in die Säule 3a können im vollen Umfang vom steuerbaren Einkommen
abgezogen werden (Art. 7 Abs. 1 BVV3). Bis zum Bezug der Kapitalleistungen im Vorsorgefall
(Alter, Tod oder Invalidität) unterliegt das einbezahlte Kapital weder der Einkommens-
Die Maximalbeiträge für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (Pensionskasse)
betragen im Steuerjahr 2025 CHF 7'258 (2024: 7'056)) und für Steuerpflichtige ohne 2. Säule 20%
des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288 (2024: CHF 35'280)
Tipp: zahlen Sie wenn immer möglich gleich zu Beginn des jeweiligen Steuerjahres ein. Sie vergeben sich sonst die, im Vergleich zu einem normalen Sparkonto, meist vorteilhafte und v.a. steuerfreie Verzinsung des Kapitals für ein Jahr!
Einkauf in die Pensionskasse
Durch Einkäufe in die Pensionskasse lassen sich richtig viel Steuern sparen! Grund: Einkäufe in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 81 BVG). Die Höhe des zulässigen Einkaufs ist von der individuellen Deckungslücke abhängig und kann bei der Pensionskasse erfragt werden. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der zulässigen jährlichen Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr übersteigt. Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme zusätzlich um diesen Betrag (Art. 60a BVV2).
Achtung: Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2010 festgehalten, dass innert drei Jahren nach einem Einkauf überhaupt keine Kapitalleistungen fliessen dürfen. Andernfalls müssten die in Abzug gebrachten Einkäufe steuerlich wieder aufgerechnet werden (vgl. BGE 2C_658/2009).
Staffeln Sie die Einzahlungen in die Pensionskasse. Weil mit zunehmendem Einkommen die Steuerbelastung überproportional steigt, lohnt es sich, steuerlich abziehbaren Aufwand über mehrere Jahre zu verteilen. So kann die Spitze der Progression gebrochen werden und die durch den Abzug mögliche Steuerersparnis wird maximiert. Generell gilt: Je höher der abziehbare Aufwand, umso mehr lohnt sich eine Verteilung über die Jahre.
Ist beispielsweise ein Einkauf von CHF 50'000 in die zweite Säule zulässig, so ist die Steuerersparnis insgesamt grösser, wenn anstelle eines einmaligen Einkaufs von CHF 50'000 während fünf Jahren je CHF 10'000 einbezahlt werden. Auf der Homepage der ESTV lassen sich beliebige weitere Varianten rechnen.
Arztbesuch ins erste Halbjahr legen
Krankheitskosten, die selbst zu bezahlen sind -
Wiedereinstiegskosten verrechnen
Wiedereinstiegskosten sind Kosten, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit wieder im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden. Die in der Steuerperiode des beruflichen Wiedereinstiegs angefallenen Kosten können abgezogen werden.
Weiterbildungskosten abziehen
Bei Bund und Kantonen können Weiterbildungskosten abgezogen werden, die der Sicherung der beruflichen Stellung dienen. Ausser in den Kantonen GE, JU, NE, TI und VD sind auch Abzüge für Weiterbildungskosten zum Aufstieg im angestammten Beruf zulässig. Nicht abzugsfähig sind dagegen Auslagen für Ausbildungen, die dem Umstieg in andere Berufe dienen. Die Abgrenzung zwischen Ausund Weiterbildung ist aber oft umstritten.
Erwerbsunterbrüche über den Jahreswechsel legen
Ein Sabbatical, eine Weltreise oder jede andere längere unbezahlte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sollte über den Jahreswechsel gelegt werden. Statt zum Beispiel das ganze Kalenderjahr 2014 auf eine Weltreise zu gehen, ist es steuertechnisch besser, eine solche Reise Mitte 2013 zu beginnen und bis ins erste Halbjahr 2015 dauern zu lassen. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen während zweier Jahre.
Die Steuerersparnis bei den Kantons-
Kleinkredit statt Leasing
Anders als Schuldzinsen können Leasingraten nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Da das geleaste Objekte im Besitz der Leasingfirma verbleibt, stellt die Leasingrate keinen Schuldzins dar, sondern eine blosse Gebühr für die Gebrauchsüberlassung. Natürlich sind ev. höhere Kreditkosten zu berücksichtigen. Sehen Sie sich die Leasingkonditionen aber genau an und lassen Sie sich durch den ausgewiesenen Leasingzins nicht blenden.
Kosten für privates Arbeitszimmer
Wer regelmässig einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit im privaten Arbeitszimmer erledigen muss und vom Arbeitgeber keinen geeigneten Raum erhält, darf einen Anteil für Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung von der Steuerabziehen. Allerdings muss das Zimmer zur Hauptsache dem beruflichen Zweck dienen, darf also zum Beispiel nicht auch noch als Hobbyraum genutzt werden.
Keine (direkten) Schenkungen an Schwiegersöhne und Schwiegertöchter
Schenkungen an Schwiegersöhne (und Schwiegertöchter) gelten als Schenkungen an Nichtverwandte. Sie unterliegen deshalb in den meisten Kantonen hohen Schenkungssteuern.
Diese hohen Schenkungssteuern lassen sich vermeiden, indem in einem ersten Schritt nicht der Schwiegersohn, sondern die Tochter beschenkt wird. Die Tochter kann anschliessend in einem zweiten Schritt ihren Ehemann beschenken. Zivilrechtlich liegen dann zwei Schenkungen vor, die steuerlich privilegiert sind: Denn Schenkungen an Ehegatten und Kinder sind steuerfrei oder unterliegen einem günstigen Tarif. Achtung: Liegen die beiden Schenkungen zeitlich sehr nahe beieinander, könnte die kantonale Steuerverwaltung eine Steuerumgehung annehmen. Im Zweifelsfall lohnt sich eine vorgängige Anfrage
Gewähren Sie Ihren Kindern ein zinsloses Darlehen
Geldleistungen an die erwachsenen Kinder können vom steuerbaren Einkommen in der Regel nicht abgezogen werden. Im Gegenteil schulden die Kinder unter Umständen hierfür sogar Schenkungssteuern. Erhalten die Kinder stattdessen zinslose Darlehen, so realisieren die Kinder (und nicht die Eltern) den Ertrag aus dem geliehenen Vermögen. Dadurch vermindert sich das (hohe) steuerbare Einkommen der Eltern und es erhöht sich das (tiefe) steuerbare Einkommen der Kinder. Wegen der Progression ergibt sich so gesamthaft betrachtet eine geringere Steuerbelastung für Eltern und Kinder.
Und: Steht das entsprechende Kapital den Eltern nicht bar zur Verfügung, könnte sich eine Erhöhung der Hypothek lohnen: Die Steuerersparnis der Eltern aus dem zusätzlichen Schuldzinsenabzug dürfte höher sein als die von den Kindern wegen dem Ertrag aus dem geliehenen Vermögen zusätzlich geschuldeten Steuern.
Nicht am Jahresende heiraten
Ehepartner werden bei Bund und Kantonen fürs ganze Heiratsjahr gemeinsam besteuert.
Das ergibt bei Doppelverdienern in der Regel höhere Steuerbelastungen. Statt kurz
vor Jahresende 2014 sollte ein Paar also besser Anfang 2015 heiraten -
Legen Sie eine Scheidung oder Trennung auf den Jahresbeginn
Die meisten Kantone sehen vor, dass Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung separat besteuert werden. In einzelnen Kantonen ergibt sich bei einer Scheidung oder Trennung am Jahresende eine insgesamt bis zu 50 Prozent höhere Steuerbelastung.
Grund: Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennte Ehegatten sind steuerlich abziehbar (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG). Bei einer Scheidung oder Trennung am Jahresende können für das laufende Jahr noch keine oder erst wenige Unterhaltsbeiträge steuerlich wirksam zum Abzug gebracht werden. Dadurch ist das ausgewiesene Einkommen des einen Ehegatten sehr hoch, dasjenige des anderen Ehegatten sehr tief. Wegen des progressiven Steuertarifs ergibt sich so insgesamt eine deutlich höhere Steuerbelastung. Scheidung und Trennung sollten daher keinesfalls am Jahresende sondern unbedingt zu Jahresbeginn vorgenommen werden! Für Personen in eingetragener Partnerschaft (vgl. Partnerschaftsgesetz vom 18.06.2006), gilt sinngemäss das Gleiche.
Feuerwehr-
Seit dem Steuerjahr 2013 ist der Feuerwehrsold bei der Bundessteuer bis zu 5000 Franken steuerfrei. Soweit es die meisten Kantone nicht schon getan haben, müssen sie bis Ende 2014 ebenfalls Steuerfreibeträge einführen.
Daneben kennen diverse Kantone Steuerfreibeträge für nebenamtliche Tätigkeiten in
Gemeinde-
AHV-
Erwerbstätige, die längere Zeit im Ausland waren, können nach ihrer Rückkehr innerhalb von fünf Jahren fehlende Beiträge in die AHV (1. Säule) nachzahlen. Diese dürfen von der Steuerabgezogen werden.
Auswandern via Schwyz
Wer auswandert, sollte sein 3a-
Aber aufgepasst: Ist der Bezüger in einem Alter, in dem laut Pensionskassenreglement
eine (Früh-
Alimente
Aus Sicht des Leistenden ist es steueroptimal, Alimente für den Ehegatten und minderjährige Kinder als wiederkehrende Leistungen zu zahlen. Sie sind nämlich beim Bund und allen Kantonen abzugsfähig. Der Empfänger muss sie umgekehrt als Einkommen versteuern und darf dafür den Kinderabzug geltend machen.
Nicht abziehen kann der Leistende hingegen Alimente in Form einer einmaligen Kapitalleistung.
Diese sind dafür beim Empfänger steuerfrei. Die einzige Ausnahme bildet der Kanton
Wallis -
Fremdbetreuungsabzug für Kinder
Werden Kinder auswärts betreut, weil die Eltern erwerbstätig oder schwer krank sind, können bei der Bundessteuer maximal 10‘100 Franken abgezogen werden. Die Höchstgrenze gilt seit Anfang 2013 auch in allen Kantonen. Übernehmen Verwandte die Betreuung, müssen sie eine Rechnung stellen, damit die Eltern die Kosten abziehen können.
Ausbildungsabzug für Kinder
Ein solcher Abzug ist auch für erwachsene Kinder möglich, wenn diese in Ausbildung stehen und die Eltern für deren Unterhalt aufkommen müssen. Eine Alterslimite von 25 beziehungsweise 26 Jahren kennen nur die Kantone GE, TG, TI und ZH.
Spenden und sparen
Für Spenden an gemeinnützige Organisationen oder für Kirchenkollekten können bei
der Bundessteuer und den meisten Kantonen bis 20 Prozent des Rein-
Gewerkschaftsbeiträge abziehen Mitgliederbeiträge und Spenden an Gewerkschaften dürfen zwar nicht beim Bund als Berufsausgaben abgezogen werden, dafür aber bei den meisten Kantonen (Ausnahmen: AI, FR, NE, NW, OW, SZ, UR, VD, ZG).