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Finanz- und Anlageanalyse

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Finanzplanung - Steuertipps für Hausbesitzer






Die besten Steuertipps für Hausbesitzer


Mit hohen Abzügen für Finanzierungs- und Unterhaltskosten können Immobilienbesitzer ihre Steuerlast wirksam verringern.

Vom Bewertungsabschlag profitieren

Wer sein Vermögen in eine Immobilie investiert, profitiert in jedem Fall von einer reduzierten Vermögenssteuer. Massgeblich ist nämlich nicht der Marktwert der Liegenschaft, sondern der amtliche Wert, der 20 bis 50 Prozent tiefer liegt.

Schulden machen spart Steuern

Hypothekarzinsen und andere Schuldzinsen können von der Einkommenssteuer abgezogen werden - allerdings sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene nur bis zur Höhe des steuerbaren Bruttovermögensertrags zuzüglich 50 000 Franken. Steueroptimal ist, die Hypothekarbelastung so hoch zu halten, dass der Zinsabzug den Eigenmietwert kompensiert.
Aber aufgepasst: Anders als Hypothekarzinsen können Baukreditzinsen beim Bund und den meisten Kantonen nicht abgezogen werden. Ausnahmen bilden die Kantone AG, AR, VS und ZH. In einigen Kantonen kann der Steuerpflichtige wählen, ob er die Baukreditzinsen bei der laufenden Einkommensveranlagung oder im Verkaufszeitpunkt als wertvermehrende Aufwendungen von der Grundstückgewinnsteuer abziehen will (BE, BL, SZ).

Abzüge bei Fest- und Libor-Hypotheken

Abzugsfähig sind nicht nur die Schuldzinsen bei Hypotheken. In Abzug gebracht werden können auch sogenannte Vorfälligkeitsprämien, die ein Hausbesitzer der Bank beim vorzeitigen Ausstieg aus der Festhypothek zahlen muss, sowie Risikoprämien für Zinsobergrenzen (Caps bei Libor-Hypotheken).


Indirekt amortisieren

Steuern spart, wer die Hypothek nicht ratenweise und direkt zurückzahlt, sondern sie erst am Ende der Laufzeit mit dem bis dann einbezahlten 3a-Kapital verrechnet. Diese indirekte Amortisation bringt Steuervorteile, da die Schuldzinsen über die ganze Zeit in voller Höhe von der Steuer abgezogen werden können. Gleichzeitig erlaubt die Lösung einen gewissen Vermögensaufbau. Wählt man nämlich zur Amortisation 3a-Fonds mit einer Aktienquote von 40 bis 50 Prozent, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass bei Erreichen des AHV-Alters mehr Geld angespart ist, als zur Rückzahlung der Hypothek benötigt wird.


Kinder zahlen Miete

Überlassen Eltern einem Kind ein Haus oder eine Wohnung zur Miete, müssen sie anstelle des Eigenmietwerts nur die Mieteinnahmen abzüglich der Unterhaltskosten als Einkommen versteuern. Aber aufgepasst: Je nach Kanton sind Anforderungen an die Mindesthöhe des Mietzinses zu beachten, und in einigen Kantonen wie SG und BE müssen die Eltern so oder so den Eigenmietwert versteuern.


Tatsächliche Unterhaltskosten abziehen

Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten liegt je nach Kanton meist bei 10 bis 20 Prozent des Eigenmietwerts beziehungsweise der Mieteinnahmen. Es lohnt sich jedoch oft, alternativ die tatsächlichen Unterhaltskosten abzuziehen. Sie sind nämlich vielfach höher, insbesondere bei älteren Liegenschaften und Renovationen. In solchen Fällen akzeptieren der Bund und alle Kantone sogar, dass die tatsächlichen Unterhaltskosten den Eigenmietwert beziehungsweise die Mieteinnahmen übersteigen können.

Die abzugsfähigen Kosten umfassen Unterhalts- und Revisionsarbeiten an der Immobilie (inklusive Reparatur, Wartung und Ersatz von Heizung, Waschmaschine, Herd usw.), Gartenunterhalt (inklusive Ersatz von Gartengeräten wie beispielsweise des Rasenmähers) sowie Prämien für Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Elementar- und Haftpflichtschäden. Bei Eigentumswohnungen können in der Regel auch Einlagen in den Unterhaltsfonds abgezogen werden.


Renovationen zeitlich staffeln

Renovationen sollten nicht alle in einem Jahr erfolgen, sondern auf zwei oder mehr Jahre verteilt werden. Dadurch fällt die Steuerbelastung insgesamt tiefer aus, da man so jedes Jahr den Grenzsteuersatz senken kann (Brechen der Progression).


Wertvermehrend - wichtig beim Verkauf

Wertvermehrende Erneuerungskosten, wie zum Beispiel der Anbau eines Wintergartens, können abgezogen werden, sobald die Liegenschaft verkauft wird. Sie reduzieren den allfälligen Grundstückgewinn. Solche Baurechnungen müssen darum unbedingt aufbewahrt werden.


Energie und Steuern sparen

Investitionen in die energetische Gebäudesanierung (z.B. die Isolierung der Fassade) können in vielen Kantonen (AG, AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, JU, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG, ZH) steuerlich abgezogen werden - egal, ob sie werterhaltend oder wertvermehrend sind. Auf Bundesebene, bei der direkten Bundessteuer, dürfen sie neu ab Steuerjahr 2020 sogar über maximal drei Steuerperioden geltend gemacht werden, wenn sie im ersten Jahr nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Grosse energetische Renovationsarbeiten müssen somit nicht mehr über mehrere Jahre verteilt werden. Zudem sind - ebenfalls auf Bundesebene - Rückbaukosten von nicht sanierten Gebäuden steuerlich abzugsfähig, sofern ein energieschonenderer Neubau entsteht. Die Kantone sind frei, diese neuen Regelungen in ihr kantonales Steuerrecht zu übernehmen.


Mehr Platz, weniger Steuern

Platz wird frei, wenn die Kinder ausgezogen sind oder auch beim Tod eines Partners oder nach einer Scheidung. Der Eigenmietwert kann proportional um die nicht genutzten Zimmer verringert werden. Bei Ferien und anderen Zweitwohnungen kann dieser Abzug allerdings nicht geltend gemacht werden.


Mit warmen Händen vererben 

Es lohnt sich, wenn der Liegenschaftsbesitzer seine Immobilie bereits zu Lebzeiten als Schenkung den Erben übergibt. Idealerweise geschieht das mit der gleichzeitigen Einräumung eines Nutzniessungsrechts für den Erblasser. Der Schenkungssteuer unterliegt nämlich nur der amtliche Wert der Liegenschaft abzüglich des Nutzniessungsrechts. Je früher eine Immobilie an die Erben abgetreten wird, umso höher ist der Wert der Nutzniessung und umso tiefer der Wert der Schenkung. Beim Tod des Erblassers ist dann keine weitere Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr geschuldet.


Abzug bei möblierten Wohnungen

Werden möblierte Zimmer und Wohnungen vermietet (zum Beispiel auch im Ferienhaus), dürfen in der Regel 20 Prozent der Miete für die Abnützung der Wohnungseinrichtung abgezogen werden.


Verwaltungskosten bei Ferienwohnung

Bei einer Ferienwohnung ist der Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Umgekehrt dürfen die Unterhaltskosten abgezogen werden. Dazu zählen auch jene für die Drittverwaltung oder Einlagen in den Unterhaltsfonds der Stockwerkeigentümerschaft.


Umzug zur rechten Zeit 

Bei einem Kantonswechsel wird ein Steuerpflichtiger dort besteuert, wo er am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb eines Kantons folgen die meisten Kantone diesem Prinzip. Ein Umzug in einen steuergünstigen Ort ist daher kurz vor Jahreswechsel ratsam. Umgekehrt sollte der Wechsel in einen Ort mit höheren Steuern möglichst nach dem Jahreswechsel erfolgen.