Die besten Steuertipps für Angestellte
Der Spielraum für Steuereinsparungen scheint bei Angestellten auf den ersten Blick nicht sehr gross zu sein. Dennoch lässt sich mit einer sorgfältigen Steuerplanung und den geeigneten Massnahmen richtig viel Geld sparen. Im Zentrum stehen dabei Vorsorgebeiträge, aber z.B. auch geschickte terminliche Planung von Ferien, Arztbesuchen, Heiraten etc.
Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a-Konten)
Dies ist wohl den meisten Leuten bekannt. Nicht
zuletzt auch weil jeder Bank-/und Versicherungsberater seine
Kunden löchert, doch bitte ein 3a-Konto zu eröffnen oder eine
3a-Vorsorgepolice abzuschliessen. Für einmal ein sinnvoller
Vorschlag der Finanzberater.
Grund: Beiträge in die Säule 3a können im vollen Umfang vom
steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 7 Abs. 1 BVV3). Bis
zum Bezug der Kapitalleistungen im Vorsorgefall (Alter, Tod oder
Invalidität) unterliegt das einbezahlte Kapital weder der
Einkommens- noch der Vermögenssteuer. Erst die Auszahlung
unterliegt einer separaten Jahressteuer zum günstigen
Vorsorgetarif (Art. 11 Abs. 3 StHG).
Die Maximalbeiträge für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2.
Säule (Pensionskasse) betragen im Jahr 2025 CHF 7'258 (2024: CHF 7'056) und
für Steuerpflichtige ohne 2. Säule 20% des Erwerbseinkommens,
höchstens CHF 36'288 (2024: CHF 35'280). Achtung: Der Beitrag muss im laufenden
Steuerjahr bei der Vorsorgeeinrichtung ankommen. Die Einzahlung
sollte also rechtzeitig, nach Möglichkeit vor dem 20. Dezember des
laufenden Jahres, vorgenommen werden.
Tipp: zahlen Sie wenn immer möglich
gleich zu Beginn des jeweiligen Steuerjahres ein. Sie vergeben sich sonst
die, im Vergleich zu einem normalen Sparkonto, meist vorteilhafte und
v.a. steuerfreie Verzinsung des Kapitals für ein Jahr!
Einkauf in die Pensionskasse
Durch Einkäufe in die Pensionskasse lassen sich
richtig viel Steuern sparen! Grund: Einkäufe in die Pensionskasse
können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 81 BVG).
Die Höhe des zulässigen Einkaufs ist von der individuellen
Deckungslücke abhängig und kann bei der Pensionskasse erfragt
werden. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein
Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der
zulässigen jährlichen Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr
übersteigt. Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben,
reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme zusätzlich um
diesen Betrag (Art. 60a BVV2).
Achtung: Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus
resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht
in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b
Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2010
festgehalten, dass innert drei Jahren nach einem Einkauf überhaupt
keine Kapitalleistungen fliessen dürfen. Andernfalls müssten die
in Abzug gebrachten Einkäufe steuerlich wieder aufgerechnet werden
(vgl. BGE 2C_658/2009).
Staffeln Sie die Einzahlungen in die Pensionskasse. Weil mit
zunehmendem Einkommen die Steuerbelastung überproportional steigt,
lohnt es sich, steuerlich abziehbaren Aufwand über mehrere Jahre
zu verteilen. So kann die Spitze der Progression gebrochen werden
und die durch den Abzug mögliche Steuerersparnis wird maximiert.
Generell gilt: Je höher der abziehbare Aufwand, umso mehr lohnt
sich eine Verteilung über die Jahre.
Ist beispielsweise ein Einkauf von CHF 50'000 in die zweite Säule
zulässig, so ist die Steuerersparnis insgesamt grösser, wenn
anstelle eines einmaligen Einkaufs von CHF 50'000 während fünf
Jahren je CHF 10'000 einbezahlt werden. Auf der Homepage der ESTV
lassen sich beliebige weitere Varianten rechnen.
Arztbesuch ins erste Halbjahr legen
Krankheitskosten, die selbst zu bezahlen sind - also Krankenkassenfranchise und -selbstbehalt sowie nicht von der Krankenkasse übernommene Rechnungen wie Zahnarztkosten - , können von der Einkommenssteuer des Bundes abgezogen werden. Dies aber nur, wenn der Betrag 5 Prozent des Reineinkommens übersteigt. Die meisten Kantone kennen denselben Schwellenwert. Tiefer und damit grosszügiger sind SZ und GL (3 Prozent), SG und VS (2 Prozent) sowie GE (0,5 Prozent). Um vom Abzug für Krankheitskosen zu profitieren, sollten deshalb nicht dringende Arztbesuche, Theraphien etc. nach Möglichkeit in die erste Jahreshälfte gelegt werden. So wird sichergestellt, dass alle (Teil-) Rechnungen noch im gleichen Jahr eintreffen und der Abzug nicht wegen des Selbstbehaltes verloren geht.
Wiedereinstiegskosten verrechnen
Wiedereinstiegskosten sind Kosten, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit wieder im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden. Die in der Steuerperiode des beruflichen Wiedereinstiegs angefallenen Kosten können abgezogen werden.
Weiterbildungskosten abziehen
Bei Bund und Kantonen können Weiterbildungskosten abgezogen werden, die der Sicherung der beruflichen Stellung dienen. Ausser in den Kantonen GE, JU, NE, TI und VD sind auch Abzüge für Weiterbildungskosten zum Aufstieg im angestammten Beruf zulässig. Nicht abzugsfähig sind dagegen Auslagen für Ausbildungen, die dem Umstieg in andere Berufe dienen. Die Abgrenzung zwischen Ausund Weiterbildung ist aber oft umstritten.
Erwerbsunterbrüche über den Jahreswechsel legen
Ein Sabbatical, eine Weltreise oder jede andere
längere unbezahlte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sollte über
den Jahreswechsel gelegt werden. Statt zum Beispiel das ganze
Kalenderjahr 2014 auf eine Weltreise zu gehen, ist es
steuertechnisch besser, eine solche Reise Mitte 2013 zu beginnen
und bis ins erste Halbjahr 2015 dauern zu lassen. Dadurch
verringert sich das zu versteuernde Einkommen während zweier
Jahre.
Die Steuerersparnis bei den Kantons- und Gemeindessteuern kann bei
einem Jahreseinkommen von CHF 100'000 bis zu 50 % betragen. Bei
der direkten Bundessteuer kann die Steuerersparnis über 70 Prozent
betragen. Auf der Homepage der ESTV lassen sich beliebige
Varianten rechnen.
Kleinkredit statt Leasing
Anders als Schuldzinsen können Leasingraten nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Da das geleaste Objekte im Besitz der Leasingfirma verbleibt, stellt die Leasingrate keinen Schuldzins dar, sondern eine blosse Gebühr für die Gebrauchsüberlassung. Natürlich sind ev. höhere Kreditkosten zu berücksichtigen. Sehen Sie sich die Leasingkonditionen aber genau an und lassen Sie sich durch den ausgewiesenen Leasingzins nicht blenden.
Kosten für privates Arbeitszimmer
Wer regelmässig einen wesentlichen Teil der
beruflichen Arbeit im privaten Arbeitszimmer erledigen muss und
vom Arbeitgeber keinen geeigneten Raum erhält, darf einen Anteil
für Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung von der
Steuerabziehen. Allerdings muss das Zimmer zur Hauptsache dem
beruflichen Zweck dienen, darf also zum Beispiel nicht auch noch
als Hobbyraum genutzt werden.
Keine (direkten) Schenkungen an Schwiegersöhne und
Schwiegertöchter
Schenkungen an Schwiegersöhne (und Schwiegertöchter)
gelten als Schenkungen an Nichtverwandte. Sie unterliegen deshalb
in den meisten Kantonen hohen Schenkungssteuern.
Diese hohen Schenkungssteuern lassen sich vermeiden, indem in
einem ersten Schritt nicht der Schwiegersohn, sondern die Tochter
beschenkt wird. Die Tochter kann anschliessend in einem zweiten
Schritt ihren Ehemann beschenken. Zivilrechtlich liegen dann zwei
Schenkungen vor, die steuerlich privilegiert sind: Denn
Schenkungen an Ehegatten und Kinder sind steuerfrei oder
unterliegen einem günstigen Tarif. Achtung: Liegen die beiden
Schenkungen zeitlich sehr nahe beieinander, könnte die kantonale
Steuerverwaltung eine Steuerumgehung annehmen. Im Zweifelsfall
lohnt sich eine vorgängige Anfrage.
Gewähren Sie Ihren Kindern ein zinsloses Darlehen
Geldleistungen an die erwachsenen Kinder können vom
steuerbaren Einkommen in der Regel nicht abgezogen werden. Im
Gegenteil schulden die Kinder unter Umständen hierfür sogar
Schenkungssteuern. Erhalten die Kinder stattdessen zinslose
Darlehen, so realisieren die Kinder (und nicht die Eltern) den
Ertrag aus dem geliehenen Vermögen. Dadurch vermindert sich das
(hohe) steuerbare Einkommen der Eltern und es erhöht sich das
(tiefe) steuerbare Einkommen der Kinder. Wegen der Progression
ergibt sich so gesamthaft betrachtet eine geringere
Steuerbelastung für Eltern und Kinder.
Und: Steht das entsprechende Kapital den Eltern nicht bar zur
Verfügung, könnte sich eine Erhöhung der Hypothek lohnen: Die
Steuerersparnis der Eltern aus dem zusätzlichen Schuldzinsenabzug
dürfte höher sein als die von den Kindern wegen dem Ertrag aus dem
geliehenen Vermögen zusätzlich geschuldeten Steuern.
Nicht am Jahresende heiraten
Ehepartner werden bei Bund und Kantonen fürs ganze Heiratsjahr gemeinsam besteuert. Das ergibt bei Doppelverdienern in der Regel höhere Steuerbelastungen. Statt kurz vor Jahresende 2014 sollte ein Paar also besser Anfang 2015 heiraten - das spart ein Kalenderjahr mit höherer Steuerbelastung.
Legen Sie eine Scheidung oder Trennung auf den Jahresbeginn
Die meisten Kantone sehen vor, dass Ehegatten im
Jahr der Scheidung oder Trennung separat besteuert werden. In
einzelnen Kantonen ergibt sich bei einer Scheidung oder Trennung
am Jahresende eine insgesamt bis zu 50 Prozent höhere
Steuerbelastung.
Grund: Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennte Ehegatten
sind steuerlich abziehbar (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 9
Abs. 2 Bst. c StHG). Bei einer Scheidung oder Trennung am
Jahresende können für das laufende Jahr noch keine oder erst
wenige Unterhaltsbeiträge steuerlich wirksam zum Abzug gebracht
werden. Dadurch ist das ausgewiesene Einkommen des einen Ehegatten
sehr hoch, dasjenige des anderen Ehegatten sehr tief. Wegen des
progressiven Steuertarifs ergibt sich so insgesamt eine deutlich
höhere Steuerbelastung. Scheidung und Trennung sollten daher
keinesfalls am Jahresende sondern unbedingt zu Jahresbeginn
vorgenommen werden! Für Personen in eingetragener Partnerschaft
(vgl. Partnerschaftsgesetz vom 18.06.2006), gilt sinngemäss das
Gleiche.
Feuerwehr- und Behördentätigkeit
Seit dem Steuerjahr 2013 ist der Feuerwehrsold bei
der Bundessteuer bis zu 5000 Franken steuerfrei. Soweit es die
meisten Kantone nicht schon getan haben, müssen sie bis Ende 2014
ebenfalls Steuerfreibeträge einführen.
Daneben kennen diverse Kantone Steuerfreibeträge für nebenamtliche
Tätigkeiten in Gemeinde-, Schul- und Kirchbehörden. In Zürich etwa
darf bis zu einer Höhe von 8'000 Franken die gesamte Entschädigung
abgezogen werden, von den übersteigenden Beträgen immerhin noch 20
Prozent. Maximal können 12'000 Franken in Abzug gebracht werden.
AHV-Beiträge abziehen
Erwerbstätige, die längere Zeit im Ausland waren,
können nach ihrer Rückkehr innerhalb von fünf Jahren fehlende
Beiträge in die AHV (1. Säule) nachzahlen. Diese dürfen von der
Steuerabgezogen werden.
Auswandern via Kanton Schwyz
Wer auswandert, sollte sein 3a-Guthaben auf eine
Vorsorgestiftung im Kanton Schwyz überweisen und auch seine
Pensionskasse anweisen, die 2.-Säule-Gelder auf das Konto einer
Freizügigkeitsstiftung im Kanton Schwyz zu transferieren. Liegt
nämlich der künftige Wohnsitz im Ausland, wird statt der
ordentlichen Steuereine Quellensteuer am Sitz der
Freizügigkeitsstiftung erhoben. Am günstigsten ist der Kanton
Schwyz mit einer Einheitsquellensteuer von 2,5 Prozent. Dazu kommt
die Quellensteuer des Bundes von maximal 2,3 Prozent.
Aber aufgepasst: Ist der Bezüger in einem Alter, in dem laut
Pensionskassenreglement eine (Früh-)Pensionierung möglich ist,
wird die Freizügigkeitsleistung nicht mehr transferiert.
Stattdessen wird das Kapital oder die Rente ausbezahlt.
Alimente
Aus Sicht des Leistenden ist es steueroptimal,
Alimente für den Ehegatten und minderjährige Kinder als
wiederkehrende Leistungen zu zahlen. Sie sind nämlich beim Bund
und allen Kantonen abzugsfähig. Der Empfänger muss sie umgekehrt
als Einkommen versteuern und darf dafür den Kinderabzug geltend
machen.
Nicht abziehen kann der Leistende hingegen Alimente in Form einer
einmaligen Kapitalleistung. Diese sind dafür beim Empfänger
steuerfrei. Die einzige Ausnahme bildet der Kanton Wallis - er
behandelt Kapitalleistungen wie wiederkehrende Leistungen.
Fremdbetreuungsabzug für Kinder
Werden Kinder auswärts betreut, weil die Eltern
erwerbstätig oder schwer krank sind, können bei der Bundessteuer
maximal 10‘100 Franken abgezogen werden. Die Höchstgrenze gilt
seit Anfang 2013 auch in allen Kantonen. Übernehmen Verwandte die
Betreuung, müssen sie eine Rechnung stellen, damit die Eltern die
Kosten abziehen können.
Ausbildungsabzug für Kinder
Ein solcher Abzug ist auch für erwachsene Kinder
möglich, wenn diese in Ausbildung stehen und die Eltern für deren
Unterhalt aufkommen müssen. Eine Alterslimite von 25
beziehungsweise 26 Jahren kennen nur die Kantone GE, TG, TI und
ZH.
Spenden und sparen
Für Spenden an gemeinnützige Organisationen oder für
Kirchenkollekten können bei der Bundessteuer und den meisten
Kantonen bis 20 Prozent des Rein- beziehungsweise Nettoeinkommens
abgezogen werden (JU und TI nur 10, NE 5 Prozent). Für Beiträge an
politische Parteien können bei der Bundessteuer bis 10'100 Franken
geltend gemacht werden, während dieser Sonderabzug in den Kantonen
von 0 Franken (AI) bis 20'000 Franken (SG, SO, ZG, ZH) reicht.
Gewerkschaftsbeiträge, Mitgliederbeiträge und Spenden an
Gewerkschaften dürfen zwar nicht beim Bund als Berufsausgaben
abgezogen werden, dafür aber bei den meisten Kantonen (Ausnahmen:
AI, FR, NE, NW, OW, SZ, UR, VD, ZG).